Ausstellung von Equidenpässen mit Zuchtbescheinigungen  
 Kennzeichnung und Einhaltung der Fristen  
 Für Zuchtpferde der Rasse American Paint Horse, die nach dem 1. Juli 2009 in der EU geboren  werden, muss grundsätzlich bis zum Ende des Geburtsjahres ein  Equidenpass beantragt werden. Dabei gilt, dass die Identifizierung der  Fohlen (Kennzeichnung mit einem Transponder, Ausstellung eines Passes  und Erfassung in einer Datenbank) innerhalb eines halben Jahres nach der  Geburt oder bis zum Ende des Geburtsjahres erfolgen muss. Dabei ist der  Termin einzuhalten, der weiter vom Geburtsdatum entfernt liegt.  
    
 Wichtig! Wird diese Frist überschritten, darf seitens der Equidenpass ausgebenden Stelle nur noch ein Ersatzpass ausgestellt werden. Das bedeutet, dass der zu identifizierende Equide nur noch als Nicht-Schlachtequide eingestuft  werden kann. Dies ergibt sich aus wichtigen tierseuchen- und  lebensmittelrechtlichen Gründen, die das rechtzeitige Erstellen des  Equidenpass rechtfertigen.  
 Für American Paint Horses, die vor dem 01. Juli 2009 in der EU geboren wurden und noch keinen Pass besitzen,  muss beim PHCG ebenfalls ein Pass beantragt werden. Jedoch erhalten  diese Pferde keinen Originalpass mehr, sondern ein Ersatzpass. Der Pass  wird dementsprechend gekennzeichnet. Die Tiere sind als nicht zur  Schlachtung für den menschlichen Verzehr einzustufen und erhalten einen  Transponder.  
 American Paint Horses, die vor dem 01. Juli 2009 in der EU geboren wurden und für die bereits in der Vergangenheit ein PHCG-Pass ausgestellt wurde, müssen nicht erneut identifiziert werden, d. h. sie müssen nicht mit einem Transponder nachträglich gekennzeichnet und auch nicht in der zentralen Datenbank erfasst werden.  
 Zur Kennzeichnung von Pferden dürfen  ausschließlich die amtlichen Transponder, die für Zuchtpferde der Rasse  American Paint Horse durch den PHCG ausgegeben werden, verwendet werden.  Auf der Homepage des PHCG (www.phcg.de)  kann ein Antrag für Transponder und Equidenpasserfassungsbögen  abgerufen werden. Die Kosten betragen pro Transponder 15,00 Euro und  werden per Lastschrift vom PHCG eingezogen.  
 
    
 Das Certificate of Registration bei der APHA rechtzeitig beantragen  
    
 Um einen reibungslosen Ablauf der  Formalitäten zu gewährleisten, bitten wir unsere Züchter die  Registration Application sofort nach der Geburt des Fohlens in die USA  zu schicken und die Papiere zu beantragen, da die Bearbeitung bei der  APHA bis zu drei Monate dauern kann und die ordnungsgemäße Frist der  Beantragung des Equidenpasses inkl. Zuchtbescheinigung sonst nicht  einzuhalten ist.  
 
    
 Voraussetzungen zur Ausstellung eines Equidenpasses inkl. Zuchtbescheinigung durch den PHCG   
 
 1. Beide Elternteile müssen im Jahr  der Bedeckung oder spätestens vor der Registrierung des Fohlens in den  entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des PHCG Zuchtbuchs  eingetragen sein.  
 
 Wichtig: Bitte fragen Sie im  Vorfeld den Hengsthalter, ob der Hengst in der Hauptabteilung des PHCG  Zuchtbuchs eingetragen ist, damit seine Nachkommen einen ordnungsgemäßen  Equidenpass mit Zuchtbescheinigung erhalten können!  
 
 2. Die Abfohlmeldung muss innerhalb  von 28 Tagen nach dem Abfohlen vorgelegt werden. Der PHCG kann beim  Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels  DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.  
 
 3. Die Identifizierung des Fohlens  erfolgt durch den beauftragten Tierarzt durch Setzung des Transponders  bei Fuß der Mutter, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr  lebt. Die Züchtervereinigung muss in diesem Fall eine  Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Außerdem muss  mindestens die Deckbescheinigung vorliegen (KOM 96/78/EG). Die  entstehenden Kosten trägt der Züchter.  
 
 4. Das Certificate of Registration muss dem Zucht- und Servicebüro des PHCG in Kopie vorgelegt werden.  
    
    
 Der PHCG stellt seit einigen Jahren nur noch Equidenpässe mit Zuchtbescheinigung aus  
 
 Ausgestellte Equidenpässe vom PHCG,  die auf dem Deckblatt und auf den folgenden farbigen Seiten mit dem  Vermerk „ inklusive Zuchtbescheinigung “ bzw. „ Zuchtbescheinigung  (Abstammungsnachweis)“ gekennzeichnet sind, haben tierzuchtrechtlich  einen ordnungsgemäßen Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung.  
 
 Ausgestellte Equidenpässe vom PHCG,  die den Vermerk „Zuchtbescheinigung“ nicht enthalten, müssen auf  Vollständigkeit überprüft werden und gegebenenfalls durch die relevanten  Daten ergänzt werden. Diese Equidenpässe werden dann durch eine  Eintragungsbescheinigung des PHCG erweitert, was zu einem  tierzuchtrechtlich ordnungsgemäßen Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung  führt.  
 
 
 Umwandlung von Freizeitpferdepässen („grüne Equidenpässe“)  
 
 Für Zuchttiere der Rasse American  Paint Horse, die im Zuchtbuch des PHCG eingetragen sind bzw. eingetragen  werden sollen, ist der PHCG als staatlich anerkannter Zuchtverband für  die Ausstellung von Equidenpässen, sogenannten „Zuchtpferdepässen“,  zuständig. Es besteht zurzeit die Möglichkeit Equidenpässe für nicht  registrierte Equiden („Freizeitpferdepässe“) in Equidenpässe mit  Zuchtbescheinigung („Zuchtpferdepässe“) umzuwandeln. Diese Pässe werden  vom Zuchtverband auf Vollständigkeit der relevanten Daten überprüft und  um die für einen Zuchtpferdepass erforderlichen Angaben und Inhalte  ergänzt, was dann zu einem ordnungsgemäßen Equidenpass mit  Zuchtbescheinigung führt. Den Antrag zur Umwandlung von  Freizeitpferdepässen und weitere Informationen finden sie auf der  Homepage des PHCG (www.phcg.de) oder erfragen Sie diese bitte im Zucht- und Servicebüro des PHCG.  
 
 Regelungen über den Umgang mit Gendefekten und DNA für die Eintragung ins Zuchtbuch  
 Hengste:  
    
-  Ab dem Jahr 2012 müssen alle Hengste,  die beim      Paint Horse Club Germany e.V. zur Körung vorgestellt  werden, auf die      Erbdefekte PSSM Typ-1 (Polysaccaride Storage  Myopathy), HERDA (Hereditary      Equine Regional Dermal Asthenia), GBED  (Glykogen Branching      Enzym-Defizienz) und OLWS (Overo Lethal White  Syndrom) getestet sein.      Auf die genannten Erbdefekte muss im  Vorfeld getestet werden. Die Probeentnahme (Haarprobe/ Blutprobe)       für die Testung auf die Gendefekte erfolgt im Vorfeld durch einen  Tierarzt,      der die Entnahme der Probe des betreffenden Pferdes auf  einem vom PHCG      herausgegebenen Formular bestätigt.   
 
 
 Download des Formulars „Bestätigung der Probeentnahme für Gentests durch den Tierarzt“ unter             www.phcg.de.  
 
-  PSSM -Typ-1 positive Hengste       werden nicht zur Körung zugelassen (keine Eintragung in das Hengstbuch I  /      II) und werden im Anhang des Hengstbuches geführt.   
 
 
-  PSSM Typ-1 freie Zuchthengste       werden zukünftig mit dem Testergebnis Genotyp N/N und der  Interpretation:      „ Das untersuchte Pferd ist reinerbig für das  intakte Gen. Es ist kein      Träger des mutierten Gens für die  Polysaccharid-Speicher-Myopathie Typ 1.      Das Tier wird die von der  Mutation ausgelösten Symptome nicht ausprägen.      An die Nachkommen  wird nur das intakte Gen weitergegeben“ im      Hengstverteilungsplan  besonders hervorgestellt und beworben.  
 
 
-  Die Ergebnisse der rezessiven  Erbgänge HERDA,      GBED und OLWS haben keinen Einfluss auf die  Eintragung in das Hengstbuch I      /II. Die Ergebnisse werden beim PHCG  im Hengstkatalog veröffentlicht und      dienen so dem Züchter als  Information, um seine Pferde verantwortungsvoll      anzupaaren und  Leiden zu vermeiden.  
 
    
 Stuten:  
 
-  Ab dem Jahr 2012 müssen alle Stuten,  die beim      Paint Horse Club Germany e.V. zur Stutbucheintragung       vorgestellt werden, auf den Erbdefekt PSSM Typ-1 getestet sein.      Die  Probeentnahme (Haarprobe) für      die Testung auf die genannten  Gendefekte kann auf der Stutenschau durch      den Zuchtrichter /  PHCG-Beauftragten erfolgen oder im Vorfeld durch den       Stuteneigentümer selbst.  
 
 
-  Spätestens zur Eintragung ins  Zuchtbuch      (Stutbuch I / II / Anhang) muss eine DNA-Typisierung  angelegt werden. Die Probeentnahme (Haarprobe) für die       DNA-Typisierung kann auf der Stutenschau durch den Zuchtrichter /       PHCG-Beauftragten erfolgen oder im Vorfeld durch den Stuteneigentümer       selbst.  
 
 
-  PSSM Typ-1 positive Stuten werden  nicht in das      Hauptstutbuch und Stutbuch eingetragen und werden im  Anhang des Stutbuches      geführt.  
 
 
-  Der Zuchtverband empfiehlt  Zuchtstuten auf die      rezessiven Erbgänge HERDA, GBED und OLWS testen  zu lassen, um so eine      sinnvolle Verpaarung zu gewährleisten.  
 
 
 
    
 Pflichten der Züchter  
    
 Die Zuchtbuchordnung ist um den  Abschnitt „Pflichten der Züchter“ erweitert worden. Dort ist jeder  Züchter zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen  verpflichtet, um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu  gewährleisten. Dazu zählen insbesondere:  
    
 a) Führung eines Stallbuchs  
 Jeder Züchter führt für die  Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen  Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich  seiner Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie  Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich  gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem  Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist  verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist  verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher  auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.  
 Wir bitten die Züchter des PHCG um die  gewissenhafte Führung des Stallbuchs, da die zuständige Behörde  stichprobenartig die Stallbücher der einzelnen Züchter des PHCG  kontrollieren kann.  
 
 b) Verantwortlichkeit des Hengstbesitzers  
 Die Hengsthalter des PHCG sind  verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat  der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin  über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet.  Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend  unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze  ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen  mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen  werden.  /p>
 
 c) Eigentumswechsel und Kastration  
 Jeder Eigentumswechsel eines  eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle  innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für  den Fall, dass ein eingetragenes Zuchtpferd verendet oder in anderer  Weise aus der Zucht ausscheidet.  
 Die Kastration eines im Zuchtbuch  geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier Wochen dem  Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen.  
 
 d) Bedeckungsmeldungen  
 Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1  Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf  einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion  Breeding Report) dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im  Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei  verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.  
    
 e) Fohlenmeldungen  
 Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2  Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung  vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen  nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden.  Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot  geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Bei  verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.  Zudem kann der PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO).  
 
 f) Deckbescheinigung  
 Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2  Absatz 1 Nr. 2 TierZOV die Deckbescheinigung an das Zucht- und  Servicebüro des PHCG zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist  Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG).  
 
 Ab 2013 steht eine gesonderte Deckbescheinigung zur Verfügung. Nähere Infos beim Zucht- und Servicebüro des PHCG.  
 
 Stand 09.01.2013  
 
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